Neue Inflationsausgleichsprämie

Bundesrat stimmt der Einführung einer steuer- und sozialversicherungsfreien „Inflationsausgleichsprämie“ von bis zu 3.000,00 EUR für Arbeitnehmer zu

Am 7. Oktober 2022 stimmte der Bundesrat dem Entwurf eines Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz zu. Was man dabei auf den ersten Blick nicht vermuten mag, ist die im Rahmen dieses Gesetzes eingeführte Möglichkeit für Arbeitgeber, den Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag von bis zu 3.000,00 Euro zu gewähren, die sog. „Inflationsausgleichsprämie“.

Grundlage für die mögliche Zahlung einer solchen steuer- und sozialversicherungsfreien Inflationsausgleichsprämie ist die neu eingeführte Regelung des § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz, welche lautet:

„Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom … bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur
Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3 000 Euro;“
.

Da das Gesetz bislang noch nicht offiziell im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist, ist noch offen, wann der Zeitraum für diese steuerfreien Leistungen exakt beginnen wird. Klar ist aber, dass das Datum des auf den Tag der Verkündung folgenden Tages eingesetzt werden soll.

Danach können Arbeitgeber künftig ihren Beschäftigten bis zum 31. Dezember 2024 insgesamt einen steuer- und sozialversicherungsfreien Betrag in Höhe von bis zu maximal 3.000,00 Euro zahlen, wobei dies nicht nur im Wege einer Einmalzahlung, sondern auch in mehreren Einzelbeträgen erfolgen kann. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden muss.

Doch was gilt es insbesondere aus Arbeitgebersicht im Rahmen der Gewährung einer solchen freiwilligen Leistung grundsätzlich zu berücksichtigen? Die wichtigsten zu beachtenden Punkte werden im Folgenden kurz dargestellt.


Freiwilliger Charakter der Leistung

Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Arbeitgeber sind daher nicht verpflichtet, ihren Beschäftigten die Prämie zu zahlen; ein Zahlungsanspruch der Beschäftigten besteht nicht. Etwas anderes gilt dann, wenn künftig individualvertraglich oder auf kollektivrechtlicher Ebene eine Anspruchsgrundlage (z.B. Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung) vereinbart werden würde.

Sofern sich ein Arbeitgeber zur Zahlung der Prämie entscheidet, sollte in jedem Einzelfall klar der freiwillige Charakter, insbesondere wenn mehrere kleinere Beträge z.B. 200,00 Euro monatlich gezahlt werden, kommuniziert werden. In diesem Zusammenhang bietet es sich an, schriftlich über die Gewährung, die Höhe und den Hintergrund einer Inflationsausgleichsprämie zu informieren und vor allem auf die Einmaligkeit und Freiwilligkeit der Inflationsausgleichsprämie hinzuweisen.


Zusätzliche Arbeitgeberleistung

Wie erwähnt, ist die Leistung nur dann steuer- und sozialabgabenfrei, wenn diese zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt wird.

Mit Blick auf § 8 Abs. 4 EStG wird eine Leistung zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht, wenn

  • die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Diese sog. Zusätzlichkeitskriterien sollten zwingend beachtet werden, da eine Verletzung dieser dazu führt, dass die Zahlungen der Lohnsteuer zu unterwerfen sind und anfallende Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Da solche Verstöße in der Regel nicht sofort, sondern erst mit gewisser zeitlicher Verzögerung entdeckt werden, kann dies dazu führen, dass der Arbeitnehmeranteil auch nicht mehr vom Arbeitnehmer nachgefordert werden kann, sondern der Arbeitgeber die kompletten Sozialversicherungsbeiträge alleine zu tragen hätte.

Werden diese Zusätzlichkeitskriterien beachtet, so genügt es, wenn im Rahmen der Gewährung der Leistung z.B. auf der Lohnabrechnung deutlich der Zweck klar gemacht wird, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.


Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

Der Gleichbehandlungsgrundsatz sollte bei der Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie beachtet werden. Dieser gebietet dem Arbeitgeber, der Teilen seiner Beschäftigten freiwillig nach einem bestimmten erkennbaren generalisierenden Prinzip Leistungen gewährt, Gruppen von Beschäftigten, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Es soll damit eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch eine sachfremde Gruppenbildung verhindert werden. Obwohl dieser Gleichbehandlungsgrundsatz in Sachen Vergütung nur eingeschränkt gilt und die Vertragsfreiheit hier grundsätzlich Vorrang genießt, muss dieser bei solchen Leistungen, die nach einem bestimmten und generalisierenden Prinzip erfolgen, ebenfalls beachtet werden. D.h., dass Beschäftigte in gleicher oder vergleichbarer Lage nicht willkürlich ungleich behandelt werden dürfen. Wenn also nur bestimmten Beschäftigten eine Inflationsausgleichsprämie gewährt werden soll, so müssen dafür nachvollziehbare Unterscheidungskriterien angewandt werden, welche die Ungleichbehandlung rechtfertigen. Ein solches nachvollziehbares Unterscheidungskriterium im Rahmen einer Inflationsausgleichsprämie könnte bspw. das Entgelt oder soziale Gesichtspunkte wie Unterhaltspflichten sein. Hier ist stets eine Einzelfallbetrachtung notwendig. Sollte tatsächlich eine Benachteiligung eines Beschäftigten vorliegen bzw. festgestellt werden, so kann dieser verlangen, nach der begünstigten Beschäftigtengruppe behandelt zu werden und hätte demensprechend ggf. ebenfalls einen Anspruch auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie.


Beteiligung des Betriebsrates

Bei Unternehmen mit Betriebsrat ist schließlich zu beachten, dass auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, wozu auch die Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie gehört, der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegen. Der Arbeitgeber kann zwar frei darüber entscheiden, ob er freiwillige Prämien gewährt, der Betriebsrat hat aber hinsichtlich der Ausgestaltung mitzubestimmen, wenn das Unternehmen sich dafür entscheidet.


Linus Grund
Rechtsanwalt








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