Betriebliche Altersversorgung

LAG München: Betriebliche Altersversorgung bei Wechsel von Vollzeit- in Teilzeitbeschäftigung

Bei der Beklagten besteht ein Versorgungswerk, wonach bei Teilzeitbeschäftigten für die Rentenberechnung das Beschäftigungsvolumen der letzten 10 Dienstjahre maßgeblich ist. Die Klägerin war ab 1984 in Vollzeit beschäftigt und ab 2005 mit 17,5 Stunden/Woche. Sie hat erfolglos gemeint, dass die Regelung, die ihre Vollzeitbeschäftigung unberücksichtigt lässt, gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG verstößt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine solche Regelung vielmehr zulässig und unionsrechtskonform. Eine Diskriminierung wegen des Geschlechts lag im Übrigen auch nicht vor. (amtlicher Leitsatz)

LAG München, Urt. v. 17.03.2022 – 7 Sa 588/21

fellaws Hinweis

Der Entscheidung des LAG München ist zuzustimmen. Ein Verstoß gegen den in § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG festgelegten pro-rata-temporis-Grundsatz, nach welchem einem/einer teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmenden Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren ist, der dem Anteil seiner/ihrer Arbeitszeit an der Arbeitszeit von vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmenden entspricht, liegt nach richtiger Ansicht nicht vor. Arbeitnehmende, die Teilzeitarbeit leisten, können nicht die gleiche Vergütung verlangen wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmende. Diese Grundsätze gelten nach dem BAG auch für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Eine proportionale Kürzung der Altersversorgung von Teilzeitbeschäftigten unter Berücksichtigung der während des gesamten Arbeitsverhältnisses geleisteten Teilzeitarbeit ist grundsätzlich zulässig (vgl. BAG, Urt. v. 21.01.2020 – 3 AZR 565/18).

Das LAG führt in den Entscheidungsgründen u.a. zutreffend aus, dass bei dem Versorgungswerk der Beklagten der Festrentenbetrag bei einer Teilzeitbeschäftigung durch den Beschäftigungsgrad zulässig reduziert wird. Dass dabei auf die letzten 10 Jahre der Beschäftigungszeit abgestellt werde mit der Folge, dass ggf. vorherige Zeiten einer Vollzeitbeschäftigung unberücksichtigt blieben, sei grundsätzlich zulässig. Nach dem BAG ist es nicht sachwidrig, wenn bei der Berechnung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades nur die letzten 120 Kalendermonate berücksichtigt werden (BAG, Urt. v. 17.04 2012 – 3 AZR 280/10). Mit dieser Regelung für die Ermittlung des rentenfähigen Arbeitsverdienstes bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmenden werde ein repräsentativer Zeitraum festgelegt. Dies sei ein Zeitraum, in dem sich der durch den Arbeitsverdienst geprägte Lebensstandard verfestigt und welcher durch die Altersrente gesichert werden solle. Zudem ist den ergänzenden Ausführungen des LAG beizupflichten, dass die Klägerin im vorliegenden Fall keine Beiträge in die betriebliche Altersversorgung zu leisten hatte und wenn ein Arbeitgeber eine Altersversorgung einseitig freiwillig schafft und mit finanziellen Mitteln ausstattet, es ihm dann auch freisteht, entsprechende Leistungskonditionen bzw. Einschränkungen festzulegen, soweit diese selbstverständlich nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen.


Carste Brachmann

Rechtsanwalt I Fachanwalt für Arbeitsrecht I Partner








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