Mitbestimmung EDV

BAG: Einführung Microsoft Office 365 – Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

Die unternehmenseinheitliche Nutzung von Microsoft Office 365 mit der Möglichkeit einer zentralen Kontrolle von Verhalten und Leistung der Arbeitnehmer erfordert aus zwingenden technischen Gründen eine betriebsübergreifende Regelung, für die der Gesamtbetriebsrat zuständig ist. (amtlicher Leitsatz)

BAG, Beschl. v. 08.03.2022 – 1 ABR 20/21

Bei der beabsichtigten unternehmensweiten Nutzung einer der Mitbestimmung des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unterfallenden Software liegt es im Regelfall im Unternehmensinteresse nur mit einem Betriebsratsgremium, z.B. dem Gesamtbetriebsrat, anstatt mit mehreren örtlichen Betriebsräten zu verhandeln und eine einheitliche Vereinbarung zu schließen. Auch unter rechtlichen Aspekten ist die Frage, welcher Betriebsrat für die Ausübung der zwingenden Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zuständig ist, insofern von nicht unwesentlicher Bedeutung, als dass die Beteiligung des ggf. unzuständigen Gesamtbetriebsrats oder eines unzuständigen örtlichen Betriebsrats grundsätzlich die Unwirksamkeit der vereinbarten Regelung zur Folge hätte. Dem Grunde nach fällt die Mitbestimmung bei den sozialen Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG zwar zumeist in die Zuständigkeit der örtlichen Betriebsräte und nicht in die des Gesamtbetriebsrats. Bei dem Tatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ergibt sich jedoch im Falle einer unternehmenseinheitlichen Software-Nutzung nicht selten die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats aus § 50 Abs. 1 S.1 BetrVG.


Die Entscheidung des BAG

In dem vom 1. Senat des BAG entschiedenen Fall stritten die Parteien im Kern über die Frage, welcher Betriebsrat für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bei der unternehmensweiten Einführung und Anwendung des Softwarepakets Microsoft Office 365 zuständig ist. Der Arbeitgeber strebte die Softwarenutzung in Form einer sog. „1-Tenant-Lösung“ an, bei welcher das gesamte Unternehmen bezogen auf die elektronische Datenverarbeitung als ein einheitlicher Mandant (Tenant) mit einer zentralen Administration geführt wird und die Daten in einer einheitlichen Cloud gespeichert werden. In dem Unternehmen existieren mehrere Betriebe mit jeweils örtlichen Betriebsräten und ein Gesamtbetriebsrat. Der Gesamtbetriebsrat stimmte dem unternehmensweiten Einsatz des Softwarepakets zu. Hiergegen wandte sich jedoch ein örtlicher Betriebsrat mit der Auffassung, dass er bei der Einführung der Software – zumindest bei Teilen – mitzubestimmen habe; für eine unternehmensweit einheitliche Regelung bestehe keine zwingende technische Notwendigkeit.

Im Ergebnis blieb der örtliche Betriebsrat in allen Instanzen erfolglos. Das BAG führte u.a. zur Begründung aus, dass die Administration der Software nur einheitlich für das gesamte Unternehmen – den Tenant – erfolgen könne und entsprechend auch die Administrationsrechte zentral vergeben werden. Dadurch bestehe die Möglichkeit einer Kontrolle des Nutzungsverhaltens von Arbeitnehmern in sämtlichen Betrieben. Diese zentrale Überwachungsmöglichkeit gebiete aus technischen Gründen zwingend eine betriebsübergreifende Regelung und begründe die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Des Weiteren sei es unerheblich, dass in der Sache für die Nutzung einzelner Module betriebsspezifische Regelungen getroffen werden können. Nach dem Grundsatz der Zuständigkeitstrennung obliege die Regelung einer Angelegenheit entweder ausschließlich den einzelnen Betriebsräten, dem Gesamtbetriebsrat oder dem Konzernbetriebsrat. Diese gesetzliche Kompetenzverteilung sei zwingend und unabdingbar. Wenn der Gesamtbetriebsrat zuständig sei, müsse er die gesamte Angelegenheit mit dem Arbeitgeber regeln und dabei mögliche Besonderheiten einzelner Betriebe berücksichtigen.


fellaws Hinweis

Das BAG schließt in dieser Entscheidung an seine bisherige Rechtsprechung zur Zuständigkeitsabgrenzung der Betriebsratsgremien im Rahmen der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bei der Einführung und Anwendung von EDV an (vgl. BAG, Beschl. v. 14.11.2006 – 1 ABR 4/06; BAG, Beschl. v. 25.09.2012 – 1 ABR 45/11). Es betont insbesondere nochmals zutreffend, dass bei einer einheitlichen Angelegenheit keine Aufspaltung der Zuständigkeit auf mehrere Betriebsräte möglich ist. D.h. bei einer Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats hat er allein mit dem Arbeitgeber die gesamte Angelegenheit unter Berücksichtigung etwaiger Besonderheiten einzelner Betriebe zu regeln. In den praxisrelevanten Fällen des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, bei denen Software-Systeme unternehmens- oder konzerneinheitlich genutzt, Daten betriebsübergreifend verarbeitet und eine zentrale Kontrollmöglichkeit besteht, dürfte daher abweichend vom Grundsatz der Primärzuständigkeit der örtlichen Betriebsräte regelmäßig eine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats oder Konzernbetriebsrats gegeben sein. Zu beachten ist natürlich auch hier, dass letztlich stets die konkreten Einzelfallumstände maßgeblich sind und vor Aufnahme von Verhandlungen mit einem Betriebsratsgremium die Zuständigkeitsfrage geklärt werden sollte.


Carsten Brachmann
Rechtsanwalt I Fachanwalt für Arbeitsrecht I Partner







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