Fortbildungsvereinbarung

BAG: Keine Verpflichtung zur Rückzahlung von Fortbildungskosten bei krankheitsbedingter Eigenkündigung

Eine Rückzahlungsklausel in einer Fortbildungsvereinbarung, die eine Zahlungsver­pflichtung des Arbeitnehmers unabhängig vom Grund einer Eigenkündigung vorsieht, ist unwirksam, da diese den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt.

BAG, Urt. v. 01.03.2022 – 9 AZR 260/21

Arbeitgeber setzen das Instrument der Fortbildung zur Mitarbeiterqualifizierung im betrieblichen Interesse, aber auch zur Stärkung der Mitarbeiterbindung ein. Die Kosten sind regelmäßig erheblich und umso ärgerlicher ist es, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar nach der teuren Fortbildung das Unternehmen verlassen möchte. Die Betriebe versuchen sich hiergegen durch Vereinbarungen über die Rückzahlung von Fortbildungskosten bei vorzeitigem Ausscheiden zu schützen. Das ist nicht ganz einfach: Die BAG-Rechtsprechung hat hier hohe Hürden aufgestellt und mit der aktuellen Entscheidung die bereits in der Entscheidung vom 11.12.2018 (9 AZR 383/18) angedeuteten Anforderungen an die Formulierung von Fortbildungs- und Rückzahlungsklauseln mit Blick auf krankheitsbedingte Eigenkündigungen weiter präzisiert.


Die Entscheidung des BAG

Die Klägerin war als Altenpflegerin in einer Reha-Klinik beschäftigt. 2019 nahm sie an einer Fortbildung zum „Fachtherapeut Wunde ICW“ an 18 Arbeitstagen teil. Der mit dem Arbeitgeber geschlossene Fortbildungsvertrag regelte, dass der Arbeitgeber die Kosten übernimmt, während die Arbeitnehmerin sich für mindestens 6 Monate nach dem Ende der Fortbildung zu einer Bindung an den Arbeitgeber verpflichtete. Unter anderem für den Fall einer vorzeitigen Eigenkündigung wurde eine Rückzahlungspflicht vereinbart. Als die Arbeitnehmerin nach erfolgreich abgeschlossener Fortbildung vor Ablauf der Bindungsfrist ordentlich zu Februar 2020 kündigte, forderte der Arbeitgeber im Hinblick auf die vereinbarte Rückzahlungsklausel, die Kosten von ihr anteilig zurück. Die Arbeitnehmerin verweigerte die Rückzahlung mit der Begründung, dass sie aus gesundheitlichen Gründen gekündigt habe.

Das BAG gab der Arbeitnehmerin recht und erklärte die Klausel zur Rückzahlungsverpflichtung in dem Fortbildungsvertrag für unwirksam, da sie die Arbeitnehmerin unangemessen nach § 307 BGB benachteilige. Eine Rückzahlungsklausel sei dann unangemessen benachteiligend, wenn sie auch den Arbeitnehmer, der das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Bindungsdauer kündigt, weil es ihm unverschuldet dauerhaft nicht möglich ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, zur Rückzahlung der Fortbildungskosten verpflichtet. Die Verpflichtung zur Rückzahlung von Fortbildungskosten dürfe nicht schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist geknüpft werden. Die Klausel müsse Fälle, in denen der Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hat, ausnehmen. Ansonsten sei die Klausel in Gänze unwirksam. Die Beschränkung der Berufs­wahlfreiheit des Arbeitnehmers werde nicht durch den Ausbildungsvorteil ausgeglichen, wenn der Arbeitnehmer das Erlernte etwa aus gesundheitlichen Gründen nicht einsetzen kann.


fellaws Hinweis

Bei Gestaltung einer Rückzahlungsklausel für Fortbildungskosten, die eine Zahlungsverpflichtung auf Grund einer vorzeitigen Eigenkündigung vorsieht, ist sorgfältig darauf zu achten, dass nach deren Grund und dem Vertretenmüssen differenziert wird. Mit Blick auf das obige BAG-Urteil sind insbesondere Fälle einer nicht vom Arbeitnehmer zu vertretenden personenbedingten Eigenkündigung (z.B. aufgrund von Krankheit) von der Rückzahlungsplicht auszunehmen. Entsprechendes gilt insbesondere auch für eine Arbeitgeberkündigung aus betriebsbedingten Gründen oder aus personenbedingten Gründen, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat. Anderenfalls droht die Unwirksamkeit der gesamten Klausel, was zur Folge hat, dass überhaupt keine Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers besteht, ungeachtet dessen, aus welchem Grund der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigt. Um diese unter Umständen teure Rechtsfolge für den Arbeitgeber zu vermeiden, sind die Rückzahlungsklauseln in Fortbildungsvereinbarungen zu überprüfen und an die Anforderungen der BAG-Rechtsprechung anzupassen.


Dr. Anja Branz
Rechtsanwältin I Fachanwältin für Arbeitsrecht






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