Befristung Schriftformerfordernis

LAG Berlin Brandenburg: Eingescannte Unterschrift ist bei Arbeitsverträgen mit Befristungsabrede unwirksam.

Das Schriftformerfordernis gemäß § 14 Abs. 3 TzBfG ist bei dem Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen nicht gewahrt, wenn eine eingescannte Unterschrift eingefügt wird und der anderen Vertragspartei in der Form übersandt wird. In der Folge gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet geschlossen.

LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.03.2022 – Sa 1133/21

Auch wenn die allgemeine Kommunikation durch die fortschreitende Digitalisierung schneller und vor allem oft in rein elektronischer Form erfolgt, müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Formerfordernisse bei Abschlüssen von Verträgen weiterhin beachtet werden. Das wurde nun in der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg bestätigt.

 

Die Entscheidung des LAG

In der vorliegenden Entscheidung setzt sich das LAG mit der Frage auseinander, ob eine eingescannte und in den Arbeitsvertrag eingefügte Unterschrift für das Schriftformerfordernis gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG bei Arbeitsverträgen mit Befristungsabrede ausreichend ist.

Die Klägerin war als Messe-Hostess mehrfach für einzelne Arbeitseinsätze befristet von der Beklagten angestellt worden. Die jeweiligen Arbeitsverträge wurden seitens der Beklagten stets mit eingescannter Unterschrift per E-Mail an die Klägerin versandt, welche den Arbeitsvertrag sodann ausdruckte, unterschrieb und das mit ihrer Originalunterschrift versehene Dokument per Post an die Beklagte versandte. Der Klägerin selbst lag jeweils nur ein von ihr ausgedruckter Vertrag mit der von der Beklagten eingescannten Unterschrift vor.

Mit letztem befristeten Arbeitsvertrag sollte das Arbeitsverhältnis abermals nach Auftragsende am 30. Juni 2020 enden. Die Klägerin war jedoch der Ansicht, dass aufgrund des fehlenden Schriftformerfordernisses ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorlag und forderte von der Beklagten die Zahlung des Annahmeverzugslohns für den Zeitraum bis zur durch die Beklagte erklärten ordentlichen Kündigung zum 31. Oktober 2020 ein. Die Beklagte weigerte sich, die Klägerin weiter zu beschäftigen und der Zahlungsaufforderung nachzukommen. Sie war der Ansicht, dass der befristete Arbeitsvertrag wirksam geschlossen wurde und das Arbeitsverhältnis wirksam zum 30. Juni 2020 geendet hat.

Das LAG gab der Klägerin Recht und bestätigte, dass eine eingescannte und im Dokument eingefügte Unterschrift nicht ausreichend ist, um das Schriftformerfordernis der Befristungsabrede gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG, § 126 Abs. 1 BGB zu wahren. Auch eine etwaige spätere eigenhändige Unterzeichnung des befristeten Vertrages durch die Beklagte führe nicht zur Wirksamkeit der Befristung. Vielmehr müsse die eigenhändig unterzeichnete Befristungsabrede bei der Klägerin als Erklärungsempfängerin vor Vertragsbeginn vorliegen. Zudem entspricht eine eingescannte Unterschrift auch nicht der qualifizierten elektronischen Signatur, welche ebenfalls das Schriftformerfordernis gemäß §§ 126 Abs. 3, 126a Abs. 1 BGB gewahrt hätte.

Wegen der Unwirksamkeit der Befristungsabrede wurde gemäß § 16 S. 1 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, welches zur Beendigung der ordentlichen Kündigung bedarf, geschlossen.

 

fellaws Hinweis

Die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg sorgt für Rechtsklarheit. Sie stellt klar, was unter der Schriftform gemäß § 126 BGB und der qualifizierten elektronischen Signatur zu verstehen ist. Beim Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen sind stets die Besonderheiten des TzBfG zu beachten, insbesondere § 14 Abs. 4 TzBfG, welcher die zwingende Schriftform für die Befristung des Arbeitsverhältnisses anordnet. Eine Missachtung des Schriftformerfordernisses kann gravierende Folgen nach sich ziehen und aus einem befristeten Arbeitsverhältnis schnell ein unbefristetes Arbeitsverhältnis werden lassen, bei dem entsprechende Kündigungsfristen und gegebenenfalls auch der Kündigungsschutz beachtet werden müssen.

Im Übrigen müssen über das Schriftformerfordernis bei befristeten Arbeitsverträgen hinaus seit dem 1. August 2022 auch die Neuerungen des Nachweisgesetzes beachtet werden, welche ebenfalls der Schriftform bedürfen. Bitte beachten sie hierzu auch unseren Beitrag zu den Änderungen des Nachweisgesetzes.

 

Alina Jung
Rechtsanwältin







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