Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2023

Die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2023 (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2023 vom 28.11.2022, BGBl I S. 2118) ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Mit der Verordnung wurden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung, u.a. die Beitragsbemessungsgrenzen, nach oben angepasst.

Ab dem 1. Januar 2023 gelten folgende Beitragsbemessungsgrenzen:

Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung für 2023:

bundesweit: EUR 59.850 im Jahr / EUR 4.987,50 im Monat


Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Renten- und Arbeitslosenversicherung für 2023:

West:   EUR 87.600 im Jahr / EUR 7.300 im Monat

Ost:     EUR 85.200 im Jahr / EUR 7.100 im Monat


Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung für 2023:

West:   EUR 107.400 im Jahr / EUR 8.950 im Monat

Ost:     EUR 104.400 im Jahr / EUR 8.700 im Monat


Versicherungspflichtgrenze Kranken- und Pflegeversicherung für 2023:

bundesweit: EUR 66.600 im Jahr / EUR 5.550 im Monat


Kurzerläuterungen:

Bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze unterliegt das Einkommen eines Beschäftigten der Beitragspflicht; darüberhinausgehendes Einkommen ist beitragsfrei. Bis zur Versicherungspflichtgrenze besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze können sich Beschäftigte grds. privat krankenversichern.


Carsten Brachmann
Rechtsanwalt I Fachanwalt für Arbeitsrecht I Partner







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