Rentnerbeschäftigung
Aktivrente und Entfall des Anschlussverbots

Mit Jahresbeginn 2026 sind sowohl das sogenannte Aktivrentengesetz als auch die Neufassung des § 41 SGB VI in Kraft getreten und bringen bedeutende Neuerungen mit sich. Im Folgenden wird ein Überblick über die ab dem 1. Januar 2026 geltenden wesentlichen steuer- und arbeitsrechtlichen Änderungen der Rentnerbeschäftigung gegeben.

Hintergrund

Am 22. Dezember 2025 hat Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier das Rentenpaket unterzeichnet. Dies enthält zwei zentrale Neuerungen, die Arbeitgebern zusätzliche Spielräume bei der Personalgewinnung und der Weiterbeschäftigung eröffnen.

Zum einen schafft die Aktivrente einen steuerlichen Anreiz, Arbeitnehmer1 auch nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze zu beschäftigen. Zum anderen ermöglicht die Aufhebung des Vorbeschäftigungs- bzw. Anschlussverbots im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) künftig erneut eine sachgrundlose Befristung älterer Beschäftigter. Beide Regelungen traten zum 1. Januar 2026 in Kraft.

Für Arbeitgeber entstehen damit neue Optionen, qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen und erfahrene Arbeitnehmer langfristig zu binden – und dies unter attraktiven rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen.

In der praktischen Umsetzung stellen sich jedoch zahlreiche Fragen für Personalabteilung, Abrechnung und Compliance. Wir unterstützen Sie gerne dabei, diese neuen Möglichkeiten rechtssicher und effizient zu nutzen sowie Ihre vorhandenen Prozesse und Verträge zu prüfen und ggf. anzupassen.

Im Folgenden haben wir die wichtigsten Punkte zusammengestellt:

Was sind die Voraussetzungen für die Aktivrente?

  • Arbeitnehmer hat Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 des SGB VI erreicht
  • Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. § 19 Abs. 1 EStG
  • Aktivrente gilt unabhängig von etwaigem Bezug von sonstigen Alterseinkünften (Rente, Pension, Versorgungsbezüge)
  • Achtung: Minijobs sind von Aktivrente ausgeschlossen

Welche Rechtsfolgen ergeben sich daraus?

  • Arbeitnehmer haben direkten Anspruch auf Aktivrente
  • Gehalt ist bis zu 2.000 € steuerfrei auszuzahlen (überschießender Betrag ist regulär steuerpflichtig)
  • Achtung: keine gesonderte Geltendmachung (Antrag o.ä.) notwendig

Was sind die Voraussetzungen für die neue Möglichkeit einer sachgrundlosen befristeten Beschäftigung von Arbeitnehmern im Regelrentenalter?

  • Arbeitnehmer hat o.g. Regelaltersgrenze erreicht
  • Arbeitsverhältnis ist beendet
  • Weiterbeschäftigung soll beim zuvor beschäftigenden Arbeitgeber erfolgen
  • der einzelne sachgrundlos befristete Arbeitsvertrag überschreitet gem. § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG nicht die Gesamtdauer von zwei Jahren (hierbei höchstens dreimalige Verlängerung möglich), vgl. § 41 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI
  • Höchstdauer aller sachgrundlos befristeten Arbeitsverträge mit demselben Arbeitgeber: max. acht Jahre, vgl. § 41 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. a) SGB VI
  • max. zwölf befristete Arbeitsverträge mit demselben Arbeitgeber möglich (sog. Arbeitgeberbetrachtung), vgl. § 41 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. b) SGB VI

Welche Rechtsfolgen ergeben sich daraus?

  • Sachgrundlose Befristung bei demselben Arbeitgeber ist nunmehr möglich (Kein Anschlussverbot!)

Welche Beschäftigungsmöglichkeiten ergeben sich daraus für Sie als Arbeitgeber?

  • Zusätzlicher Anreiz, ältere Beschäftigte im Betrieb zu halten oder gezielt neu zu verpflichten
  • Nettovergütung steigt, ohne dass Mehrkosten für Arbeitgeber anfallen (der Progressionsvorbehalt findet keine Anwendung)
  • Attraktiver Rahmen für Weiterbeschäftigungsvereinbarungen oder stufenweisen Übergang in den Ruhestand (mehr Flexibilität im Personalmanagement)
  • Möglichkeiten zur Ausweitung der Arbeitszeit durch Wechsel vom Minijob zum Midijob
  • Möglichkeit der erneuten sachgrundlosen Befristung von Personen, die das Regelrentenalter erreicht haben und sodann bereits ausgeschieden sind (Wegfall des Vorbeschäftigungs-/Anschlussverbots durch Neufassung des § 41 Abs. 2 SGB VI)

Neben der neuen Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung von Arbeitnehmern im Rentenalter bleiben die bisherigen Beschäftigungsformen unverändert bestehen. Dazu zählen insbesondere die Hinausschiebensvereinbarung nach § 41 Abs. 3 SGB VI, die Befristung mit Sachgrund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG sowie selbstverständlich auch die unbefristete Neueinstellung.

Hierbei sind stets auch mögliche Beteiligungsrechte des Betriebsrats zu beachten.

Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei der individuellen Gestaltung verschiedenster Beschäftigungsmöglichkeiten von Arbeitnehmern im Regelrentenalter.

Welcher Handlungsbedarf ergibt sich für Sie als Arbeitgeber?

  • Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug: monatlich bis zu 2.000 € als steuerfreier Arbeitslohn vom Bruttolohn abzuziehen
  • Achtung: bei Steuerklasse VI besteht eine Nachweispflicht – Arbeitnehmer muss schriftlich bestätigen, dass die Aktivrente nicht bereits von einem anderen Arbeitgeber gewährt wird (diese Erklärung ist zum Lohnkonto zu nehmen)
  • Gesonderter Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung im Datenfeld der steuerfreien Aktivrentenbeträge (es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung die elektronische Eingabe entsprechend anpassen wird)
  • Überprüfung, Überwachung und ggf. Anpassung der Arbeitsverträge mit Arbeitnehmern im Regelrentenalter

Ergeben sich Änderungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen?

  • Sozialversicherungspflicht bleibt unverändert: es sind weiterhin die üblichen Arbeitgeberbeiträge für Personen nach Erreichen der Regelaltersgrenze abzuführen (berechnet vom Entgelt vor Steuerbefreiung; keine Ausnahme der Aktivrente aus der Bemessungsgrundlage)
  • In Lohnsteuerbescheinigung sind nur diejenigen Sozialversicherungsbeiträge zu bescheinigen, die auf den steuerpflichtigen Teil entfallen

Bei Fragen oder Wünschen sprechen Sie uns jederzeit an. Gerne zeigen wir Ihnen mögliche Optionen auf und begleiten Sie individuell bei allen arbeitsrechtlichen Schritten von der Anpassung oder Neuerstellung von Arbeitsverträgen über die Optimierung interner Prozesse bis hin zur Prüfung der betroffenen Arbeitnehmergruppen und möglicher Compliance-Risiken.

Sophia-Katharina Horner, LL.M., Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

  1. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden ausschließlich die Bezeichnung ‚Arbeitnehmer‘ verwendet. Sie umfasst gleichermaßen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. ↩︎

Bildquelle: Bild von shurkin_son auf Freepik

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